- § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
- § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 36 SGB VIII Mitwirkung / Hilfeplan
Rechtsgrundlage ist § 31, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Ausnahmen sind lediglich bei einer drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der Garantenpflicht gegeben. Hier sind die Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII zu befolgen.